Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0029

Ra 2019/17/0029Verwaltungsgerichtshof15.04.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170029.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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