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Ra 2019/16/0027•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0027
Ra 2019/16/0027Verwaltungsgerichtshof29.04.2019
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Das angefochtene Erkenntnis wird geändert und der Spruch dieser Entscheidung hat zu lauten:
"Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18. Juli 2017, Zl. VStV-915300438262/2015 wird aufgehoben und das gegen H L unter der genannten Zahl wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt."
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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