Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0025

Ra 2019/16/0025Verwaltungsgerichtshof26.03.2019

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160025.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Aussprüche über die Strafen und die Kosten des Strafverfahrens sowie über die Haftung für die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

und den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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