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Ra 2019/16/0009•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0009
Ra 2019/16/0009Verwaltungsgerichtshof06.10.2020
Die angefochtene Entscheidung wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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