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Fr 2019/14/0042•Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/14/0042
Fr 2019/14/0042Verwaltungsgerichtshof09.04.2020
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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