Ro 2019/13/0006•Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/13/0006
Ro 2019/13/0006Verwaltungsgerichtshof27.03.2019
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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