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Ra 2019/12/0052•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/12/0052
Ra 2019/12/0052Verwaltungsgerichtshof08.10.2020
Begründung Begründungsmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet "zu einem anderen Bescheid"
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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