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Ra 2019/12/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/12/0013
Ra 2019/12/0013Verwaltungsgerichtshof30.04.2019
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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