Ro 2019/11/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/11/0004
Ro 2019/11/0004Verwaltungsgerichtshof24.04.2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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