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Ra 2019/09/0153•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/09/0153
Ra 2019/09/0153Verwaltungsgerichtshof06.10.2020
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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