Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/08/0003

Fr 2019/08/0003Verwaltungsgerichtshof03.04.2019

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/08/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080003.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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