Ra 2019/07/0017•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/07/0017
Ra 2019/07/0017Verwaltungsgerichtshof28.03.2019
Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag in Bezug auf die Entnahme von Grundwasser aus dem Bohrbrunnen auf dem GSt. Nr. 3324 KG S stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.