Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/06/0049

Ra 2019/06/0049Verwaltungsgerichtshof22.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/06/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060049.L00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der Marktgemeinde StadlPaura als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 und der Marktgemeinde StadlPaura als Rechtsträgerin im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.

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