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Ra 2019/05/0069•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/05/0069
Ra 2019/05/0069Verwaltungsgerichtshof03.08.2020
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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