Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/05/0022

Ro 2019/05/0022Verwaltungsgerichtshof12.08.2020

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/05/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050022.J00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde S hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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