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Ro 2019/05/0016•Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/05/0016
Ro 2019/05/0016Verwaltungsgerichtshof30.11.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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