Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/05/0016

Ro 2019/05/0016Verwaltungsgerichtshof30.11.2022

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/05/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050016.J00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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