Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/04/0230

Ro 2019/04/0230Verwaltungsgerichtshof08.02.2023

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/04/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040230.J00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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