Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/04/0114

Ra 2019/04/0114Verwaltungsgerichtshof21.02.2023

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/04/0114

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040114.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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