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Ra 2019/04/0114•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/04/0114
Ra 2019/04/0114Verwaltungsgerichtshof21.02.2023
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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