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Ra 2019/03/0161•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/03/0161
Ra 2019/03/0161Verwaltungsgerichtshof02.04.2020
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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