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Fr 2019/03/0002•Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/03/0002
Fr 2019/03/0002Verwaltungsgerichtshof01.04.2019
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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