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Ra 2019/02/0229•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/02/0229
Ra 2019/02/0229Verwaltungsgerichtshof27.04.2020
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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