Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/01/0357

Ra 2019/01/0357Verwaltungsgerichtshof31.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/01/0357

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010357.L00

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten und die Feststellung, dass der Revisionswerberin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

III. Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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