Ra 2018/22/0289•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/22/0289
Ra 2018/22/0289Verwaltungsgerichtshof25.04.2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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