Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0232

Ra 2018/21/0232Verwaltungsgerichtshof16.05.2019

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210232.L00

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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