Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0216

Ra 2018/21/0216Verwaltungsgerichtshof07.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210216.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die beiden Revisionswerber betrifft, im Umfang seiner Anfechtung (sohin mit Ausnahme der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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