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Ra 2018/21/0216•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0216
Ra 2018/21/0216Verwaltungsgerichtshof07.03.2019
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die beiden Revisionswerber betrifft, im Umfang seiner Anfechtung (sohin mit Ausnahme der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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