Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0213

Ra 2018/21/0213Verwaltungsgerichtshof20.12.2018

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210213.L00

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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