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Ra 2018/21/0213•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0213
Ra 2018/21/0213Verwaltungsgerichtshof20.12.2018
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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