Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0133

Ra 2018/21/0133Verwaltungsgerichtshof13.11.2018

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0133

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210133.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.I. bis A.III.), und zwar Spruchpunkt A.I., soweit damit die Anhaltung der Mitbeteiligten im Zeitraum 3. Juni 2018 von 1.00 Uhr bis 8.00 Uhr für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, aufgehoben.

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