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Ra 2018/21/0128•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0128
Ra 2018/21/0128Verwaltungsgerichtshof25.09.2018
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Das genannte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben, und zwar Spruchpunkt A I., soweit damit die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2015, Zl. W137 21009121/11E, für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Spruchpunkt A III. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
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