Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0128

Ra 2018/21/0128Verwaltungsgerichtshof25.09.2018

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210128.L00

Spruch

Das genannte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben, und zwar Spruchpunkt A I., soweit damit die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2015, Zl. W137 21009121/11E, für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Spruchpunkt A III. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

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