Ra 2018/21/0122•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0122
Ra 2018/21/0122Verwaltungsgerichtshof16.05.2019
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verfahrensbestimmungen Allgemein
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte A.II. und A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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