Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0018

Ra 2018/21/0018Verwaltungsgerichtshof15.03.2018

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210018.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die zugrunde liegende Beschwerde zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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