Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0010

Ra 2018/21/0010Verwaltungsgerichtshof29.05.2018

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210010.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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