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Ra 2018/19/0659•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/19/0659
Ra 2018/19/0659Verwaltungsgerichtshof25.04.2019
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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