Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/19/0241

Ra 2018/19/0241Verwaltungsgerichtshof26.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/19/0241

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190241.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk A.III. (Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf Veranlassung der Ermöglichung der Wiedereinreise als unzulässig) richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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