Ra 2018/19/0241•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/19/0241
Ra 2018/19/0241Verwaltungsgerichtshof26.03.2019
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunk A.III. (Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf Veranlassung der Ermöglichung der Wiedereinreise als unzulässig) richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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