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Ra 2018/18/0026•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/18/0026
Ra 2018/18/0026Verwaltungsgerichtshof06.09.2018
Die angefochtene Entscheidung wird insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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