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Ra 2018/17/0206•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/17/0206
Ra 2018/17/0206Verwaltungsgerichtshof27.04.2020
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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