Ra 2018/16/0214•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0214
Ra 2018/16/0214Verwaltungsgerichtshof28.02.2019
Die Revision gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend den Zeitraum ab Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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