Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0149

Ra 2018/16/0149Verwaltungsgerichtshof28.02.2019

Regest

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160149.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

und

den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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