Ra 2018/16/0149•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0149
Ra 2018/16/0149Verwaltungsgerichtshof28.02.2019
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
und
den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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