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Ra 2018/16/0143•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0143
Ra 2018/16/0143Verwaltungsgerichtshof28.02.2019
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Das angefochtene Erkenntnis wird geändert und der Spruch dieser Entscheidung hat zu lauten:
"Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17. Juli 2017, Zl. VStV-915300924336/2015, VStF-915300421310/2015 wird aufgehoben und das gegen H L unter den genannten Zahlen wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt."
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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