Ra 2018/16/0011•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0011
Ra 2018/16/0011Verwaltungsgerichtshof27.03.2018
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es über Kanalbenützungsgebühren abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Gemeinde Desselbrunn hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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