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Ra 2018/15/0112•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/15/0112
Ra 2018/15/0112Verwaltungsgerichtshof30.04.2019
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als es die Beschlagnahme des Bargelds in Höhe von 2.993 EUR betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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