Ra 2018/15/0102•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/15/0102
Ra 2018/15/0102Verwaltungsgerichtshof03.04.2019
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Linz hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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