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Ra 2018/13/0099•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/13/0099
Ra 2018/13/0099Verwaltungsgerichtshof27.03.2019
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zweit-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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