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Ra 2018/12/0054•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/12/0054
Ra 2018/12/0054Verwaltungsgerichtshof28.02.2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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