Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0205

Ra 2018/11/0205Verwaltungsgerichtshof21.10.2020

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0205

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110205.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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