Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/10/0035

Ro 2018/10/0035Verwaltungsgerichtshof30.04.2019

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/10/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100035.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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