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Ro 2018/10/0035•Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/10/0035
Ro 2018/10/0035Verwaltungsgerichtshof30.04.2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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