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Ra 2018/09/0187•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/09/0187
Ra 2018/09/0187Verwaltungsgerichtshof25.04.2019
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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