Ra 2018/09/0186•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/09/0186
Ra 2018/09/0186Verwaltungsgerichtshof25.04.2019
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von
1. 346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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