Ra 2018/09/0159•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/09/0159
Ra 2018/09/0159Verwaltungsgerichtshof25.04.2019
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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