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Ro 2018/08/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/08/0017
Ro 2018/08/0017Verwaltungsgerichtshof03.04.2019
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.
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