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Ra 2018/08/0012•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/08/0012
Ra 2018/08/0012Verwaltungsgerichtshof30.03.2022
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der von der Revisionswerberin an Verzugszinsen zu leistende Betrag nicht „€ 3.122,59“, sondern richtig „€ 171,15“ lautet.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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