Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/08/0012

Ra 2018/08/0012Verwaltungsgerichtshof30.03.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/08/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080012.L00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der von der Revisionswerberin an Verzugszinsen zu leistende Betrag nicht „€ 3.122,59“, sondern richtig „€ 171,15“ lautet.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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